Die Satzung des TanzSportZentrum-Braunschweig

Stand: 22.03.2007

                                                                      

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen TanzSportZentrum-Braunschweig (Kurzform TSZ-Braunschweig) und hat seinen Sitz in

      Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

1.2 Der Verein ist Mitglied im:

 

            a) Niedersächsischer Tanzsportverband

            b) Stadtsportbund Braunschweig

            c) Landessportbund Nds. e.V.

            d) Fachverband Tanzen im Stadtsportbund Braunschweig e.V.

 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2    Zweck

 

2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des

      Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und

      fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.

 

2.2       Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und

           weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit

     und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken

     im Sinne der Paragraphen 52 ff. der AO. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

3.2 Gelder dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

      erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine

      sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

 

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung

      des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert

      ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

3.4 Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines

      fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

3.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des

      Landessportbundes, des Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder

      Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4    Mitglieder, Erwerb und Erlöschung der Mitgliedschaft

 

4.1 Der Verein führt    1.ordentliche Mitglieder

                                    a.) aktive Mitglieder

                                    b.) passive Mitglieder

                                    2. Ehrenmitglieder und

                                    3. fördernde Mitglieder

 

4.2 Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei

      Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Über

      die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des

      Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages es

      hat der Antragsteller Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung, die

      dann endgültig entscheidet.

 

4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4.4 Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende, mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Der

      Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird schriftlich vom Vorstand

      bestätigt.

 

4.5 Der Ausschluss kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der

      Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu

      geben. Das Mitglied hat bei Ausschluss Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten

      Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.

 

4.6 Ein Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied mit

      seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und auch nach der

      2. Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen

      nicht gezahlt hat. Das Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten

      Mitgliederversammlung, wenn es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlusses

      schriftlich Einspruch erhebt.

 

§ 5    Organe des Vereins

 

5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6    Mitgliederversammlung 

 

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis

      spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist

      von 21 Tagen durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

      Mitglieder nach § 4.1.1b bis § 4.1.3 werden schriftlich eingeladen.

 

6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf

      schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen

      von § 6.1 einzuberufen.

 

6.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem

      anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die

      Dauer des Wahlgangs und der damit einhergehenden Diskussion einem Wahlleiter

      übertragen werden.

 

6.4 Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer

      ernannt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.

 

6.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die

      erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat

      genau eine Stimme. Die Teilnahme an einer Abstimmung ist grundsätzlich persönlich

      auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

 

6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher

      Stimmenmehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das

      Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen

      und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen

      bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins von drei

      Vierteln der der Abstimmung beiwohnenden Mitglieder. 

      Beschlüsse bei Wahlen zur Bestimmung von Vorstandspositionen werden mit relativer

      Stimmenmehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist für die Feststellung der

      Stimmenmehrheit maßgebend. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

      abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten

      statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

      Vorstandswahlen können auf Antrag durch schriftliche, geheime Abstimmung erfolgen. 

      Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung bestimmen. 

 

§ 7    Vorstand

 

7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportwart.

      Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der

      Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der von der

      Jugendversammlung zu wählende Jugendwart gehört dem Vorstand mit beratender

      Stimme an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsmitglieder mit der

      Wahrnehmung besonderer Aufgaben betreuen. Diese gehören dem Vorstand mit

      beratender Stimme an.

 

7.2 Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr

     den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

7.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein

      vertretungsberechtigt.

 

 

§ 8    Beiträge, Kassenprüfer

 

8.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe durch   

      Vorstandsbeschluss festgelegt wird.

 

8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben

      die Kasse des Vereins halbjährlich zu prüfen. Es erfolgt ein schriftlicher Bericht an den

      Vorstand. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste

      Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9    Jugendversammlung / Jugendwart

 

9.1 Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen ihren Vertreter

      (Jugendwart). Für die Jugendversammlung sind die Regelungen des § 6 der Satzung

      anzuwenden.

 

 

§ 10  Auflösung des Vereins

 

10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer

        Mehrheit von 3/4 der erschienene Mitglieder. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall

        des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen

        Tanzsportverband (DTV) Hannover.

 

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