Stand: 22.03.2007
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen TanzSportZentrum-Braunschweig (Kurzform TSZ-Braunschweig) und hat seinen Sitz in
Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein ist Mitglied im:
a) Niedersächsischer Tanzsportverband
b) Stadtsportbund Braunschweig
c) Landessportbund Nds. e.V.
d) Fachverband Tanzen im Stadtsportbund Braunschweig e.V.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und
fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
2.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit
und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Paragraphen 52 ff. der AO. Der Verein ist selbstlos tätig.
3.2 Gelder dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3.4 Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes, des Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder
Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitglieder, Erwerb und Erlöschung der Mitgliedschaft
4.1 Der Verein führt 1.ordentliche Mitglieder
a.) aktive Mitglieder
b.) passive Mitglieder
2. Ehrenmitglieder und
3. fördernde Mitglieder
4.2 Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei
Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des
Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages es
hat der Antragsteller Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung, die
dann endgültig entscheidet.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4 Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende, mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird schriftlich vom Vorstand
bestätigt.
4.5 Der Ausschluss kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Das Mitglied hat bei Ausschluss Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten
Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
4.6 Ein Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied mit
seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und auch nach der
2. Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen
nicht gezahlt hat. Das Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten
Mitgliederversammlung, wenn es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlusses
schriftlich Einspruch erhebt.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis
spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist
von 21 Tagen durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Mitglieder nach § 4.1.1b bis § 4.1.3 werden schriftlich eingeladen.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen
von § 6.1 einzuberufen.
6.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der damit einhergehenden Diskussion einem Wahlleiter
übertragen werden.
6.4 Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer
ernannt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat
genau eine Stimme. Die Teilnahme an einer Abstimmung ist grundsätzlich persönlich
auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das
Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins von drei
Vierteln der der Abstimmung beiwohnenden Mitglieder.
Beschlüsse bei Wahlen zur Bestimmung von Vorstandspositionen werden mit relativer
Stimmenmehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist für die Feststellung der
Stimmenmehrheit maßgebend. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Vorstandswahlen können auf Antrag durch schriftliche, geheime Abstimmung erfolgen.
Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung bestimmen.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportwart.
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der von der
Jugendversammlung zu wählende Jugendwart gehört dem Vorstand mit beratender
Stimme an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsmitglieder mit der
Wahrnehmung besonderer Aufgaben betreuen. Diese gehören dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
7.2 Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr
den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
7.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
§ 8 Beiträge, Kassenprüfer
8.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe durch
Vorstandsbeschluss festgelegt wird.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben
die Kasse des Vereins halbjährlich zu prüfen. Es erfolgt ein schriftlicher Bericht an den
Vorstand. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 9 Jugendversammlung / Jugendwart
9.1 Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen ihren Vertreter
(Jugendwart). Für die Jugendversammlung sind die Regelungen des § 6 der Satzung
anzuwenden.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienene Mitglieder. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall
des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen
Tanzsportverband (DTV) Hannover.